Dienstleistungen-Südwest
76437 Rastatt
Im Wöhr 3
Die Grundlage einer dauernden und bleibenden Geschäftsverbindung sind u.a. eine gute Zusammenarbeit und gegenseitiges Vertrauen. Dennoch kommen wir nicht umhin, für alle Geschäfte mit unseren Kunden in unseren Lieferungs- und Zahlungsbedingungen einige Punkte abweichend, bzw. ergänzend zu den gesetzlichen Bestimmungen zu regeln, des weiteren zugleich Einkaufs- bzw. Auftragsbedingungen unserer Kunden, auch im voraus für alle künftigen Geschäfte, hiermit ausdrücklich zu widersprechen. Verbraucher i. S. d. Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer i. S. d.Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten werden, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
Kunde i. S. d. Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer, auch Kunde genannt.
1.
Unsere Angebote sind stets freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Mit der Bestellung einer Dienstleistung/Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Dienstleistung/Ware erwerben zu wollen. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden. Bauhandwerkliche Ausführungen werden nicht nach dem Qualitätsanspruch von BGB und der VOB durchgeführt.
1.1
Bestellt der Verbraucher die Ware auf elektronischem Wege, werden wir den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden.
1.2
Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung/Dienstleistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird ggf. in diesem Fall unverzüglich zurückerstattet.
1.3
Sofern der Verbraucher die Dienstleistung/Ware auf elektronischem Wege bestellt, wird ggf. der Vertragstext von uns gespeichert und
dem Kunden auf Verlangen nebst den vorliegenden AGBs zugesandt.
1.4
Proben und Muster gelten lediglich als annäherungsweise Anschauungsstücke für Qualität, Abmessung und Farbe. Diese bleiben in unserem Eigentum. Mehrverbrauch von Materialien wird gesondert berechnet. Weitergehende Sonderwünsche müssen schriftlich in Auftrag gegeben werden und werden gesondert berechnet. Mündliche Nebenabreden, außer durch schriftliche Bestätigungen, sind nicht rechtswirksam.
1.5
Verkaufspreise gelten nur dann als Festpreise, wenn sie ausdrücklich als solche bezeichnet, schriftlich zugesagt wurden.
Ansonsten bleibt die Weitergabe von Kostensteigerungen die nach Vertragsschluss eintreten, vorbehalten. Es gelten in diesem Fall die am Tage der Lieferung gültigen Preise und für die Frachtrechnung der am Ausliefertag gültige Tarif. Dies gilt nicht gegenüber Verbrauchern, wenn die Lieferung innerhalb binnen drei Monate ab Vertragsschluss erfolgen soll, es sei denn, dass insoweit eine besondere Vereinbarung getroffen ist.
2.
Lieferungen frei Baustelle/frei Lager bedeutet Anlieferung , durch schweren Lastzug befahrbare Anfahrtsstraßen vorausgesetzt. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Kunden oder seiner Beauftragten die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet der Kunde für auftretende Schäden. Das Abladen hat unverzüglich und durch den Kunden, bzw. dessen Beauftragten zu erfolgen. Wartezeiten trägt der Kunde. Erteilt der Kunde oder dessen Beauftragte Weisung beim Abladen und zur Abladestelle trägt er allein die Gefahr. Unsere Haftung wird grundsätzlich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
3.
Offensichtliche Mängel, Transportschäden, Fehlmengen oder Falschlieferungen sind unverzüglich, spätestens binnen 2 Werktagen schriftlich (per Fax genügt) anzuzeigen; beanstandete Ware darf nicht verarbeitet oder eingebaut werden. Im
Geschäftsverkehr mit Unternehmern gelten §§ 377 f. HGB.
3.1
Ist der Käufer Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Käufer über. Für die Lieferung des Verkäufers ist die Verladestelle Erfüllungsort oder Werk. Bei Anlieferung trägt der Kunde die Gefahr, grundsätzlich ist Abholung vereinbart.
3.2
Ist der Käufer Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Sache auch beim Versendungskauf erst mit der Übergabe der Sache auf den Käufer über- außer der Verbraucher entscheidet über Art und Weg der Beförderung. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
Lieferung erfolgt an die vereinbarte Stelle, bei geänderter Anweisung durch den Kunden trägt dieser Kosten und Gefahr.
Versicherungen werden soweit sie nicht gewohnheitsmäßig von den Lieferwerken abgeschlossen werden, nur auf schriftlichem
Verlangen und nur auf Kosten des Kunden abgeschlossen.
3.3
Ist der Käufer Unternehmer, leisten wir für Mängel der Ware, bzw. Dienstleistung, zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ist der Käufer Verbraucher, so hat er zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt.
Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere
bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
3.3.1
Unternehmer müssen uns erkennbare Mängel unverzüglich, unbeachtlich Ihrer Untersuchungspflicht nach § 377 f HGB - spätestens jedoch ab Empfang der Ware innerhalb acht Werktage schriftlich anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung gilt die rechtzeitige Absendung. Den
Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge, des weiteren insbesondere dafür dass der angezeigte Mangel nicht auf einem Verstoß gegen die Verarbeitungsrichtlinien (besonders bei Holz und Keramik) und auch nicht auf die Verarbeitung oder den Einbau zurückzuführen ist.
3.3.2
Verbraucher müssen uns innerhalb einer Frist von drei Werktagen unverzüglich nach dem Zeitpunkt, zu dem der vertragswidrige Zustand der Ware festgestellt wurde, über offensichtliche Mängel schriftlich (per Telefax genügt) unterrichten.
Maßgeblich für die Wahrung dieser Frist ist der Zugang der Unterrichtung bei uns. Unterlässt der Verbraucher diese Unterrichtung, erlöschen die Gewährleistungsrechte 14 Tage nach seiner Feststellung des Mangels. Dies gilt nicht bei Arglist des Verkäufers. Die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels trifft den Verbraucher. Wurde der Verbraucher durch unzutreffende Herstelleraussagen zum Kauf der Sache bewogen, trifft ihn für seine Kaufentscheidung die Beweislast. Bei gebrauchten Gütern trifft den Verbraucher die Beweislast für die Mangelhaftigkeit der Sache.
3.3.3
Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.
3.3.4
Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung den Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn die Vertragsverletzung arglistig vom Verkäufer verursacht wurde.
3.4
Für Unternehmer beträgt die grundsätzliche Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Für Verbraucher beträgt die Verjährungsfrist grundsätzlich zwei Jahre ab Ablieferung der Ware. Auf die des weiteren zwingend gewährte etwaige längere Gewährleistungsfrist nach § 438 I Ziff.2b) BGB für bestimmte Sachen wird hingewiesen. Bei gebrauchten Sachen beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn der Kunde uns den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat (s.o. Ziff. 3.3.1 u. 3.3.2).
3.5
Ist der Käufer Unternehmer, gilt als Beschaffenheit der Ware grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
3.6
Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
3.7
Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns oder unsere Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen nicht.
Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt. Zugesicherte Eigenschaften sind ggf. als solche ausdrücklich zu bezeichnen.
Eine Bezugnahme auf DIN-Normen beinhaltet grundsätzlich nur die nähere Warenbezeichnung und begründet keine Zusicherung, es sei denn diese wäre ausdrücklich als solche vereinbart.
4.
Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder durch uns schriftlich anerkannt wurden. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
5.
Grundsätzlich gilt Vorauskasse als vereinbart.
Die Zahlung ist, bei Rechnungsstellung, in folgenden Schritten zu begleichen.
1/3 der Summe des Angebots vor Beginn der Ausführung des Auftrages.
1/3 der Summe des Angebotes bei Erreichen der Hälfte der Ausführung des Auftrages. Die Hälfte wird vor Beginn der Tätigkeit schriftlich definiert und festgelegt.
Der Restbetrag plus eventuelle Leistungen, die über das Angebot hinausgehen und durchgeführt wurden, werden acht Tage nach abgeschlossener Durchführung des Auftrages, fällig. Nach- und Korrekturarbeiten werden zeitlich nicht berücksichtigt.
Rechnungen gelten bei Vorauskasse mit der Bezahlung
und wenn ausnahmsweise diese nicht vereinbart ist, spätestens nach 30 Tagen ab Rechnungsdatum als anerkannt, wenn nicht vorher schriftlich widersprochen wird. Der Verkäufer unterrichtet mit jeder Rechnung hierüber. Die Rechnung gilt auf dem Postweg spätestens zwei Tage nach Rechnungsdatum als zugegangen. Grundsätzlich genügt eine Zusendung der Rechnung an den Kunden auch per Telefax. Nur auf besondere Anforderung erfolgt Postversendung.
5.1
Kann der Kunde von uns nicht warenkreditversichert werden oder erlischt der Versicherungsschutz aus von uns nicht zu vertretenen Gründen, gilt dann in jedem Fall Vorauskasse als vereinbart, auch wenn vorher etwaige eine anderweitige Zahlungsabrede getroffen worden war. Der Kunde kann jederzeit seine Boni- und Liquidität ggf. durch Übergabe einer unbefristeten, unbedingten, selbstschuldnerischen Bankbürgschaft in Höhe des jeweiligen Kaufpreises, bzw. Gesamtengagement beweisen.
Hieraus entsteht jedoch für uns keinerlei Obliegenheit oder Verpflichtung. (s. Ziff. 10.1).
5.2
Die Rechnung ist grundsätzlich sofort zur Zahlung fällig. Bei Vorauskasse verpflichtet sich der Kunde die Rechnung spätestens 8 Tage nach deren Erhalt und in jedem Fall vor Erhalt der Ware zu zahlen. Ist Zahlung auf Rechnung vereinbart, ist der Kaufpreis spätestens bei Lieferung fällig; die Gewährung eines Zahlungszieles bedarf der Vereinbarung. Der Kunde verpflichtet sich im Übrigen, spätestens nach Erhalt der Dienstleistung/Ware innerhalb von 10 Tagen den Kaufpreis zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug.
5.3
Der Unternehmer hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 11,25% p.a., der Verbraucher von 5% über dem Basiszinssatz der EZB zu verzinsen. Wir behalten uns vor, auch einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.
5.4
Bei Versendungskäufen oder Fernabsatzverträgen ist grundsätzlich Vorauskasse vereinbart, es sei denn es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart.
6.
Die Dienstleistung/Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises durch den Kunden unser Eigentum. Im Geschäftsverkehr mit Unternehmern gelten die erweiterten Eigentumsvorbehalte nach den unten folgenden Ausführungen. (siehe Ziff. 10. ff)
7.
Übernehmen wir auch Verlegung, Einbau oder Montage von Baumaterialien oder Bauelementen, ist die Verdingungsordnung Bau (VOB/B) für eindeutig als bloße Bauleistungen abgetrennte Teile der vertraglichen Leistung Vertragsgrundlage; § 648a VI Ziff.2. BGB wird einvernehmlich abbedungen. Der Kunde stimmt zu, dass die Sicherungsrechte aus § 648a I-V BGB und § 648 BGB bei werkvertraglichen Leistungen uneingeschränkt gelten. Grundsätzlich werden bei Werkverträgen Einheitspreisverträge geschlossen, es sei denn es wäre schriftlich ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Dem Kunden obliegt die Beweislast für Pauschalpreisvereinbarungen. Bei Taglohnarbeiten erkennt der Kunde die jeweiligen Preise mit Vertragsschluss als ortsüblich und angemessen an.
8.
Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Gegenüber Unternehmern haften wir bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.
8.1
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.
8.2
Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns grobes Verschulden vorwerfbar ist, sowie im Falle von uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.
9.
Bei Warenrücknahme werden mindestens 20 % Lager- und Buchungskosten berechnet.
10.
Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und bis zur Tilgung aller aus Liefergeschäften mit dem Unternehmer bereits bestehenden Kaufpreisforderungen und der im engen Zusammenhang mit der gelieferten Ware noch entstehenden Kaufpreisnebenforderungen (Montage- und Lohnkosten, Verzugszinsen, Verzugsschaden etc.) als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers.
Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt gegenüber dem Kunden nicht auf. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer - unbeschadet seiner sonstigen Rechte - zur Rücknahme der Vorbehaltsware und Rücktritt nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
10.1
Bei Zahlungsverzug oder soweit uns Umstände bekannt werden, aus denen sich begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit oder eine wesentliche Vermögensverschlechterung des Käufers ergeben, die unseren Zahlungsanspruch u.U. gefährden könnten, sind wir - unbeschadet unserer sonstigen Rechte - berechtigt unsere Forderung sofort fällig zu stellen, darüber hinaus Vorauskasse und Sicherheiten zu verlangen. In jedem Fall gilt Vorauskasse - auch wenn diese vorher nicht ausdrücklich verabredet war - dann als vereinbart, wenn ein Warenkreditversicherungsschutz von uns für den Unternehmer nicht oder nicht in ausreichender Höhe erlangt werden konnte oder dieser Schutz von der Warenkreditversicherung gekündigt wird. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer o.g. Vermögensverschlechterung liegt beim Kunden. (s.o.)
Entsprechendes gilt wenn der Kunde seinen Auskunftspflichten nach Ziff.10.6. nach Aufforderung nicht verwertbar nachkommt.
10.2
Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 des Bürgerlichen Gesetzbuches verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem
Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
10.3
Wird Vorbehaltsware vom Käufer, allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen, in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 45% (20% Wertabschlag, 4% gern. § 171 Ins0, 5% gem. § 171 II lns0 und 19% Umsatzsteuer), der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht, Ziff.10. Satz 2 gilt entsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt, die Vorausabtretung gemäß Ziff.10.3 Satz 1 und 3 erstreckt sich auch auf die Saldoforderung.
10.4
Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder gegen den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit Rang vor dem Rest sowie Anspruch auf Sicherheitsleistung nach § 648a BGB ab; der Verkäufer
nimmt die Abtretung an. Ziff.10.3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
10.5
Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziff.10.2, 10.3 und 10.4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt.
10.6
Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziff. 10.2, 10.3 und 10.4 abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis solange keinen Gebrauch machen, wie der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten pünktlich nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen mit ladungsfähiger Adresse zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch jederzeit selbst anzuzeigen, woraus weder eine Obliegenheit noch Verpflichtung erwächst.
10.7
Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Kunde den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
10.8
Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Durchführung eines außergerichtlichen Einigungsverfahrens mit den Gläubigem über die Schuldenbereinigung (§ 305 I Nr. 1 Ins0) erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.
10.9
Übersteigt der realisierbare Wert der eingeräumten Sicherheiten die zu sichernden Forderungen aus Liefergeschäften um mehr als 20% , so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe verpflichtet. Als Wert ist, sofern der Verkäufer nicht einen niedrigeren realisierbaren Wert der Vorbehaltsware nachweist, die Einkaufspreise des Käufers oder bei Verarbeitung der Vorbehaltsware die Herstellungskosten des Sicherungsgutes, bzw. des Miteigentumsanteils anzusetzen, jeweils abzüglich eines Sicherheitsabschlages von 45% (20% Wertabschlag, 4% § 171 I Ins0, 5% § 171 II Ins0 und 16% Umsatzsteuer) wegen möglicher Mindererlöse. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus Liefergeschäften gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Käufer über.
11. Die Daten des Kunden werden - soweit gesetzlich vorgeschrieben oder zur Pflege der Geschäftsbeziehung zum Kunden erforderlich - verarbeitet und genutzt, sofern der Kunde dem bei Erfassung nicht ausdrücklich widerspricht. Personenbezogene Daten werden entsprechend dem Bundesdatenschutzgesetz behandelt.
12. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
13. Sollten einzelne Bestimmungen der Vertragsregelungen mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung wird dann zwischen den Parteien durch eine Regelung in gesetzlicher Weise ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.
14. Abwerbeverbot
Der Kunde verpflichtet sich, während der Dauer des Vertragsverhältnisses mit Dienstleistungen Südwest und innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten nach Beendigung des Vertragsverhältnisses, keine Mitarbeiter von Dienstleistungen Südwest, ohne Einwilligung von Dienstleistungen Südwest, weder selbst noch durch andere, abwerben oder abwerben zu lassen, um sie bei sich, egal in welcher Funktion oder Art und Weise, einzustellen oder sonst wie zu beschäftigen.
Bei Verletzung dieser Vereinbarung ist der Kunde verpflichtet eine Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttojahresgehalts, mindestens aber 5.000 € für jeden Einzelfall zu bezahlen.
Dienstleistungen Süd-West - Rastatt